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Sehr geehrte Damen und Herrn!
In diesem Schreiben auffallenden Rechtschreibfehler  - ist Legasthenie - auf diese Besonderheit habe ich genau
so wenig Einfluss, wie als Kunstschaffender auf die Abweisung der Kunstfreiheitsgarantie durch die öffentliche Gewalt.

Heute propagiert die Stadt Köln: "On the road again !"
THE KÖLNER STRASSEN-KUNST-KULTUR-ORDNUNG
Womit eine Stadt sich Postum, aber nur selbst Rehhabilitiert; dass man unqualifizierte Intervention durch das Ordnungsamt, reisende StraßenkünstlerInnen zur Kunstfreiheitsgarantie, jahrzehnte,Terrorisiert hat.
Siehe Beschluss des Oberlandesgericht-Köln zur  Ahndung  des  Anbietens von  Waren und Leistungen
durch Kunstmaler auf öffentlicher Straße
im Anschluß an GewArch 1981, 297/298) OLG Köln, Beschluss vom 15. 12. 1981 - l Ss 970/80-.
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Hinter dem Abgriff, einer Ahndung, versteckt sich seit den sechsziger Jahren, eine bewusste Kampfansage, womit selbstbestimmte Straßenkunst, bereits exemplarischer und spezialpräventiver Erlaubnisverweigerung,  aus den Fußgängerzonen der Kommunen verjagt werden soll.
Hier war nicht das Verhältnismäßigkeitenprinzip, den Kunstschutz bezweckenden Absicht in den Vordergrund gerückt, sondern die Kunstfreiheitsgarantie /- Art.5 Abs.3 GG. -/ formalrechtlich zu unterlaufen.

Was also die Quasi-Entschuldigung : "STRASSEN-KUNST-KULTUR-ORDNUNG" heute Möglich macht, ist die Tatsache,
Zitat: "Dass der Straßenkunst Juristische Eigenheiten zu beachten sind: "Der Verkauf von Bilder und CD´s die eigene Musik und Leistung enthalten ist ohne Reisegewerbeschein erlaubt, betrifft formal aber ansonsten keine andere Waren die als vor Ort gefertigte Kunstwerke veräußert werden (Sonderfall!) Dies beruft sich auf die nicht zum Gewerbe gehörende künstlerische Betätigung, die auch in den Steuergesetzen ihre Berücksichtigung findet. I.S.d. Art.5 Abs.3 GG unterliegt damit nicht der Reisegewerbekartenpflicht nach § 55 GewO. Diese Auslegung ist inzwischen durch mehrere Urteile und Klagen gegen andere Kommunen und Städte bestätigt und kann auf Wunsch nachgewiesen werden."
Zitat Ende.
Was also nachgewiesen werden kann, ist meine Urheberschaft um den Normenerhalt der Dinge.
Siehe Oberverwaltungsgericht - Münster: " Straßenkunst darf auch nicht über eine Gewerbeschein eingeschränkt werden."  "Kunst ist kein Gewerbe."
Aktz -4-A-6120/84-
Oder siehe Lokal-Presse " Kölner Kunstmaler musste 20 Jahre Umsonst Ordnungsstrafen zahlen."

Damit war ich aber nicht aus dem generellen Vorbehalt entlassen, Straßenkunst dann aber einer Straßennutzungserlaubnis bedarf.
Und dieser Nachweiß hat bis zu der Heutigen  "STRASSEN-KUNST-KULTUR-ORDNUNG"  30 Jahre gedauert.
Wo ich mit der Kunstfreiheit der Straßenkunst, permanent gegen Kultur- und gesellschaftspolitische Mauern anrennen musste.
Weil man mein Anstürmen, immer wieder mit dem Unsinn umgekippt, dass zu den Dingen höherwertiger Straßenrechte die Kunstfreiheit auch nicht Schrankenlos gewährt ist.
Siehe: Bundes-VerwG. Aktz. 12 K - 1601/78 -
Von was aber reden wir hier? Ich möchte meine Bilder in einer Kommunal verwalteten Fußgängerzone verkaufen und nicht zu den höherwertigen Schutzbestimmungen einer Straßennutzung, mitten auf der Autobahn oder vor einer Feuerwehrausfahrt erlaubt bekommen.
Zu prüfen war, ob der Eingriff in die Kunstfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Dabei stellte sich die Frage, ob das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht der Kunstfreiheit überhaupt eingeschränkt werden kann.
Darüber hinaus war zu untersuchen, ob die im konkreten Fall mit der Kunstfreiheit kollidierenden Rechtsgüter von solchem Gewicht sind, dass die Kunstfreiheit dahinter zurücktreten muss.

Dem gewählten Volksvertreter und dem Bundesverband-Bildender Künstler ist der formale Verlust der Kunstfreiheit, über die allogemeingültigkeit eines Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung aber total gleichgültig.
Begrüngung: Das Kunstverbot ( so es dann überhaupt eins sei ?) Beträfe letztlich nur das Wirken der Straßenkunst, Davon sei die Kunstfreiheit allgemein und der beitragszahlenden Mitglieder im Bundesverband-Bildender-Künstler nicht berührt.
Hier wolle man auch nicht in einen Krieg einbezogen werden, mit dem ich, seit Jahren, gegen die Behörde und Gerichte erfolglos anrenne und schmeißt mich deswegen aus den Kunstschutz des Vereins für Bildenden Künstler und dem Petitionsausschuss im Landtag NRW. raus.
Das muss man zweimal lesen: Man schmeißt mich aus den Kunstschutz wirkenden Kunstschutzverein raus, weil ich für den Kunstschutz aller Kunstschaffenden plädiere.

Also sehe ich eine Verfassungsbeschwerde durchaus für gerechtfertigt.
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Um so verwirrter bin ich über die Mitteilung: ( -1-BvR-183/81-) dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden kann.
Das verfassungsrechtliche Hochdeutsch in der Begründung: liest sich erst mal, zu Gunsten eines Kunstverbot; dass es der Kunst tatsachlich nicht erlaubt sein kann. Sich zu jeder Zeit, an jeden Ort zu betätigen.

Erst über den Triumph der Verwaltungsbehörden und der allgemeinen Verhöhnung: Dass ich jetzt wohl endlich von dem Wahn geheilt sei, Kunst auch in der Fußgängerzone dürfe, was sie dann doch nicht dürfen soll.  Erst dadurch
komme ich dahinter, was die Behörde da wieder als unangreifbare Tatsache manipuliert.
Den Sinn der höchstrichterlichen Erlaubniszustimmung in ein Ganz anderes Licht rückt. Denn die Zustimmung besagt lediglich:
( ..... Was über den Allgemeingebrauch hinausgeht, ) Erlaubnispflichtig gemacht werden darf.

Erst dadurch fällt auf, dass die Zustimmung in der Mitteilung: ( -1-BvR-183/81-) gar nicht die straßenverkehrsrechtliche Botschaft ist, die hier verwaltungspolitisch gegen die Straßenkunst  manipuliert wird, sondern mit Nachdruck darauf hingewiesen wird, dass auf den formalen Zusammenhang; Die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt ist, und den straßen- (verkehrs-) rechtlichen Vorbehalt der Bundesverwaltungsrichter hier aber gar nicht weiter Eingegangen werden muss.
Zitat:
Denn der Beschwerdeführer wollte lediglich  festgestellt wissen, dass Er zum Allgemeingebrauch einer ( Fußgängerzone ) keiner straßen- verkehrs- rechtliche Erlaubnis  bedürfe.
Damit sind die Vordergerichte bereits Deutlich und im Ergebnis zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen die die Verfassungsrechtsprechung in der Entscheidung -Mephisto - aufgestellt hat.
Zitat Ende.
Grübel, grübel, forschen forschen, über alles, was die Verfassungsrechtsprechung in der Entscheidung -Mephisto - für die Kunstfreiheit aufgestellt hat, weiß ich bereits bestens bescheid. Wo aber in Dreiteufelsnamen sind die Vordergerichte davon ausgegangen. Dass auf den  Hirnriss der Bundesverwaltungsrichter Hier nicht weiter eingegangen werden muss : Weil es der Kunst trotzdem Erlaubt, sich in jeder kommunalen Fußgängerzone zu betätigen?
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Was willst Du uns jetzt wieder Erzählen!? Werde ich meiner Argumentation, augenblicklich von den Mitarbeiter des Ordnungsamts und den Mitarbeiter eines Straßenverkehrsminister NRW. Abgeblockt und abgewertet.
Man versucht mir ministerialer Unangreifbarkeit, zu beweisen, dass aus der Verfassungsrechtlichen Weisung
( -1-BvR-183/81-) nichts anderes zu entnehmen sei, dass eine Behörde eine Straßennutzung generell erlaubnispflichtig machen darf, und die Kunstfreiheit nicht gewährt werden muss.
Wie aber diskutiert man mit Ministerialbeamten, den Hirnriss von Ministerialbeamten, die im Namen und mit Unterschrift eines ehem. Straßenverkehrsminister Clement für das Land NRW.  behaupten, dass die Kunstfreiheit bereits verfassungsrechtlicher Zustimmung nicht gewährt werden muss?

Da das aufkommen der Straßenkünstler und der Straßenkunst nicht auf ewig aus dem öffentlich rechtlichen Straßennutzung verdrängt werden kann.
Ist auch das Bundesverwaltungsgericht gezwungen, den Hirnriss zurückzunehmen, dass es der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich in einer Fußgängerzone zu betätigen.
Siehe: (BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996, 11 B 23/96, in: Neue Juristische Wochenschrift, 1997, S. 406 ff., 407).

ZU der neuen "On the Road Kulturauffassung" stellt sich für mich nicht die Rehabilitation und Resozialisierung einer Kommune in den Vordergrund, Sondern dass man meine Auffassung als Straßenkünstler, 30 Jahre lang, von Amtswegen, abqualifiziert, verhöhnt und verspottet hat .
Wer oder Was, rehabilitiert oder resozialisiert jetzt meinen Aufwand aus dieser Vergangenheit?

Ich weiß, dass ich der Angelegenheit  nicht mehr die Soziologischen und Psychologischen Elemente Formuliert bekomme.
Wer aber währe in der Lage das für mich zu übernehmen?
G. Rupp
Kunstmaler@gmx.de     Rehabilitation





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